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Feld 1: [ Formular ]
Tragen Sie hier bitte die vollständige Postanschrift ein, an die wir unsere Schreiben schicken sollen.
Diese Zustellungs-Adresse kann ggf. von der Anschrift des Anmelders abweichen.
Denken Sie daran, dass mit der Absendung unserer Mitteilungen an die von Ihnen genannte Adresse wichtige Fristen in Gang gesetzt werden können - stellen Sie daher unbedingt sicher, dass Sie oder Ihr Vertreter auch tatsächlich unter dieser Adresse erreichbar sind.
Feld TELEFAX vorab: [ Formular ]
Wenn Sie Ihre Anmeldung vor der Versendung als Briefpost bereits per FAX an uns schicken, kreuzen Sie dieses Feld unbedingt an. Tragen Sie daneben auch bitte das Datum ein, an dem sie das FAX abschicken. Sie helfen uns damit Doppelanmeldungen zu vermeiden und die Unterlagen zusammen zu führen.
Feld 2: [ Formular ]
Tragen Sie hier bitte Ihr internes Geschäftszeichen (soweit vorhanden), sowie Ihre Telefonnummer(n), Telefaxnummer und das aktuelle Datum ein.
Feld 3: [ Formular ]

Kreuzen Sie hier bitte an, wer in Feld 1 benannt worden ist:
der Anmelder, der Zustellungsbevollmächtigte oder der Vertreter.

Anmelder ist derjenige, für den die Marke eingetragen werden soll.

Zustellungsbevollmächtigter ist die Person, die berechtigt ist, unsere Schreiben in Empfang zu nehmen.

Vertreter ist bspw. Ihr Patent- oder Rechtsanwalt, den Sie bevollmächtigt haben, das Markeneintragungs-Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt durchzuführen.
(Beachten Sie bitte, dass jeder Vertreter eine Vollmacht von Ihnen benötigt).

Bitte beachten Sie:
Für Anmelder mit Sitz im Inland ist für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Vertreter nicht vorgeschrieben.


Feld 4: [ Formular ]
WICHTIG!

Der Anmelder muss in jedem Fall angegeben werden. Ansonsten ist Ihre Anmeldung noch nicht wirksam und sichert Ihnen deshalb auch noch nicht den Zeitrang des Anmeldetags.
 

Die Anmelderangaben müssen Name und Anschrift umfassen.

Wenn Sie die Marke für Ihre Firma anmelden wollen, geben Sie bitte die im Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnung sowie die vollständige Anschrift Ihres Unternehmens an.

Wenn Sie die Marke für einen eingetragenen Verein anmelden, geben Sie bitte den registrierten Vereinsnamen und die vollständige Anschrift an.

Für Vereine, die nicht im Vereinsregister registriert sind, kann grundsätzlich keine Marke angemeldet werden. Es bleibt Ihnen dann aber immer noch die Möglichkeit, die Marke unter Ihrem eigenen Namen anzumelden.

Wenn die Anmeldung für eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) erfolgen soll, müssen die Namen aller Gesellschafter und ihre jeweilige Anschrift angegeben werden (vgl. § 5 Abs. 3 S. 2 MarkenV).



Eine GmbH ist grundsätzlich bereits im Gründungsstadium (GmbH i.G.), nämlich nach der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages markenrechtsfähig und kann als Markeninhaberin in das Register eingetragen werden. In diesem Fall ist es aber erforderlich, dass Sie mit der Anmeldung eine unbeglaubigte Abschrift des notariellen Gesellschaftsvertrages einreichen. Nach der Eintragung ins Handelsregister beantragen Sie dann bitte die Umschreibung der Anmeldung bzw. der Marke auf die GmbH und fügen diesem Antrag einen unbeglaubigten Handelsregisterauszug bei.

Soweit für die Markenanmeldung ein Vertreter (in der Regel Patent- oder Rechtsanwälte) tätig werden soll, tragen Sie bitte die Bezeichnung der Kanzlei und deren Anschrift ein. Beachten Sie bitte: Juristische Personen (wie zum Beispiel eine GmbH oder eine AG) können nicht Vertreter sein.

Bitte vergessen Sie auch nicht, uns Adressen- und Namensänderungen umgehend mitzuteilen.




Die Spalte

"Anmeldercode-Nr.  /  Vertretercode -Nr.  /  Zustelladresscode-Nr."

wird von den Mitarbeitern des Deutschen Patent- und Markenamts ausgefüllt.


Feld 5: [ Formular ]
WICHTIG! Die Anmeldung muss in jedem Fall die Wiedergabe der Marke enthalten. Ansonsten ist Ihre Anmeldung noch nicht wirksam und sichert Ihnen deshalb auch noch nicht den Zeitrang des Anmeldetags.

Stellen Sie hier die gewünschte Marke dar, so wie sie eingetragen werden soll. Wenn der Platz dafür nicht ausreicht, fügen Sie die Darstellung als Anlage bei.

Bitte beachten Sie:
Mit jedem Antrag können Sie nur eine Marke anmelden. Sobald Sie Ihren Antrag beim DPMA eingereicht haben, können Sie die angemeldete Marke nicht mehr abändern. Deshalb ist es wichtig, dass wir Ihrem Antrag klar entnehmen können, was Sie genau als Marke schützen wollen.

Wenn Ihre Marke nicht schwarz/weiß,
sondern in Farbe eingetragen werden soll, geben Sie uns bitte auch die entsprechenden, wörtlichen Farbangaben an (z.B.: rot, grün, gelb).
Bitte beachten Sie, dass die Benennung von RAL-/Pantone- oder HKS-Nummern nicht ausreicht.


Feld 6: [ Formular ]

Wortmarken sind Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen, die sich mit der vom DPMA verwendeten Druckschrift "Courier" darstellen lassen.
Wenn Sie die Eintragung Ihrer Marke in einer anderen Schriftart oder mit nicht in "Courier" enthaltenen Sonderzeichen (z.B. "@") wünschen, müssen Sie das Feld "Wort/Bildmarke" ankreuzen.

Wort-/Bildmarken bestehen aus einer Kombination von Wort- und Bildbestandteilen, oder aus Wörtern, die grafisch gestaltet sind (beispielsweise in einer bestimmten Schriftart oder Farbe) bzw. in einer von Ihnen festgelegten Zeilenfolge angeordnet sein sollen (Beispiel: Sie melden eine aus mehreren Wörtern bestehende Marke an, die in einer bestimmten Zeilenanordnung dargestellt werden soll, wie etwa


Dies soll
meine
Marke sein


Bildmarken sind Bilder, Bildelemente oder Abbildungen (ohne Wortbestandteile)

Dreidimensionale Marken sind gegenständliche Marken (wie beispielsweise die Kühlerfigur von Rolls-Royce), d.h. sie bestehen aus einem dreidimensionalen Gegenstand. In diesem Fall reichen Sie bitte zweidimensionale Abbildungen des betreffenden Gegenstandes ein.

Kennfadenmarken sind in der Regel farbige Streifen oder Fäden, die auf bestimmten Produkten (meist Kabeln, Drähten oder Schläuchen) angebracht sind.

Hörmarken sind akustische, hörbare Marken, die aus Tönen bestehen, also beispielsweise eine kurze Melodie.
(Wenn Sie eine Hörmarke anmelden wollen, müssen Sie außer der grafischen Wiedergabe der Marke (entweder in Notenschrift, oder - wenn dies im Einzelfall nicht möglich ist - durch ein Sonagramm) auch eine klangliche Wiedergabe Ihrer Marke der Anmeldung beifügen (z.B. auf einer Musikkassette).

Sonstige Markenform: Dieses Feld müssen Sie ankreuzen, wenn Ihre Marke keiner der vorgenannten Markenformen zugeordnet werden kann.


Bitte beachten Sie:
Wenn Sie eine Marke anmelden, die keine reine Wortmarke ist, müssen Sie Ihrer Anmeldung unbedingt vier übereinstimmende grafische Wiedergaben der Marke beifügen, die wir für die Veröffentlichung der Marke benötigen. Diese Wiedergaben sollten auf DIN A4-Blättern erfolgen und nicht größer als 17 cm x 26 cm sein, damit ein ausreichender Seitenrand (mindestens 3 cm) gegeben ist.
Bitte vergessen Sie in diesem Fall nicht, den Hinweis "s. Anlage" im Feld 5 anzukreuzen.


HINWEIS:
Nicht alle angemeldeten Marken erfüllen die rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung in das Register. Das DPMA prüft jede Marke auf das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse. Nicht eintragbar sind insbesondere Zeichen oder Angaben, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen lediglich nach ihrer Art, Beschaffenheit oder sonstigen Eigenschaften und Merkmalen beschreiben.

Dagegen darf das DPMA nach dem Markengesetz nicht berücksichtigen, ob bereits ähnliche oder identische Marken registriert sind. Inhaber älterer Marken können aber nach der Veröffentlichung der Eintragung Ihrer Marke im amtlichen Markenblatt innerhalb von drei Monaten Widerspruch gegen deren Eintragung erheben und damit möglicherweise erreichen, dass Ihre Marke wieder gelöscht wird.


TIPP:

Um Widersprüche so weit wie möglich auszuschließen, sollten Sie bereits vor Anmeldung Ihrer Marke feststellen, ob es Ihre "Wunschmarke" schon gibt.
Darüber hinaus können Sie Rechts- und Patentanwälte und private Dienstleister bei Ihrer Recherche unterstützen. Ein Verzeichnis der Patentberichterstatter (R5041), die teilweise auch Markenrecherchen durchführen, finden Sie auf unserer Homepage.


Feld 7:

Der Antrag auf beschleunigte Prüfung dient dazu, eine schnellere Entscheidung des Prüfungsverfahrens herbeizuführen.
Er soll sicherstellen, dass eine angemeldete Marke, die schutzfähig ist, innerhalb von 6 Monaten eingetragen wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die Anmeldung keine formellen Mängel aufweist, die ein längeres Klärungsverfahren notwendig machen.
Die Eintragung innerhalb dieser Frist ist beispielsweise von Bedeutung, wenn Sie Ihre Marke danach auch noch international (also in anderen Ländern als der Bundesrepublik Deutschland) registrieren lassen wollen, und hierfür denselben Anmeldetag in Anspruch nehmen wollen, den Ihre Anmeldung beim DPMA erhalten hat.

Für diese beschleunigte Prüfung ist eine gesonderte Gebühr in Höhe von EUR 200 (Gebührencode 331 500) zu entrichten. Der Antrag gilt allerdings als zurückgenommen, wenn diese Gebühr nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Einreichung Ihres Antrags gezahlt wird.


Feld 8:
WICHTIG!

Die Anmeldung muss in jedem Fall ein Verzeichnis der von Ihnen vorgesehenen Waren und/oder Dienstleistungen enthalten. Ansonsten ist Ihre Anmeldung noch nicht wirksam und sichert Ihnen deshalb auch noch nicht den Zeitrang des Anmeldetags.

Tragen Sie hier bitte diejenigen Waren und Dienstleistungen ein, die Sie mit Ihrer Marke kennzeichnen wollen. Je nachdem wieviel Platz Sie dafür benötigen, können Sie dem Antragsformular weitere Seiten anhängen. Kreuzen Sie in diesem Fall bitte den Punkt "s. Anlage" an.

Alle Waren und Dienstleistungen sind aufgrund internationaler Vereinbarung in insgesamt 45 Klassen aufgeteilt. Nach der Zahl der beanspruchten Klassen richtet sich die Höhe der Gebühr, die für Ihre Anmeldung zu zahlen ist.

Bitte achten Sie darauf, Ihre Waren und Dienstleistungen genau zu benennen, damit wir sie eindeutig der richtigen Waren- bzw. Dienstleistungsklasse zuordnen können. Nicht hinreichend bestimmt sind beispielsweise Begriffe wie "Zubehör" oder "Systeme" -

  • bei der Verwendung solcher unbestimmten Begriffe, müssen wir bei Ihnen nachfragen, um die notwendige Klärung herbeizuführen. Dadurch kann sich die Entscheidung über die Eintragung der Marke erheblich verzögern.
Die von Ihnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen müssen stets wörtlich benannt werden - die Angabe von bloßen Klassennummern (wie beispielsweise: "12, 22, 36") ist ebenfalls unzureichend.

Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer amtlichen Empfehlungsliste (W 7733.34) zur Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen.
Verwenden Sie bitte, soweit wie möglich, die dort aufgeführten Begriffe, da es sich um standardisierte Angaben handelt. Soweit einige Begriffe der amtlichen Liste grau unterlegt sind, bedeutet dies, dass diese Begriffe so nicht verwendet werden dürfen, sondern durch die angegebenen Erläuterungen noch genauer ausformuliert werden müssen.

Zulässige Waren- und Dienstleistungsbegriffe finden Sie außerdem in der " Alphabetischen Liste der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen nach dem Abkommen von Nizza ".

Bitte beachten Sie:
Sie können durch ein sorgfältiges Abfassen Ihrer Angaben Zeit sparen und vermeiden, dass wir Ihre Anmeldung wegen formaler Mängel beanstanden oder sogar zurückweisen müssen.

Nachdem Sie Ihre Anmeldung bei uns eingereicht haben, können Sie die Liste Ihrer Waren und/oder Dienstleistungen nicht mehr erweitern! Einschränkungen sind dagegen jederzeit möglich.

Wichtig:
Jede zusätzlich von Ihnen beanspruchte Waren- oder Dienstleistungsklasse erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Inhaber älterer Marken Widerspruch gegen die Eintragung Ihrer Marke einlegen.
Zudem sieht das Markengesetz für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen sogenannten "Benutzungszwang" vor.
Das bedeutet, um das Recht an Ihrer Marke dauerhaft aufrecht erhalten zu können, müssen Sie diese für alle beanspruchten Waren oder Dienstleistungen tatsächlich im geschäftlichen Verkehr benutzen.
Sie sollten sich daher nur an den tatsächlichen Gegebenheiten Ihrer betrieblichen Ausrichtung, Ihrer geschäftlichen Planung oder Ihrer sonstigen thematischen Ausrichtung orientieren, unabhängig davon, ob Sie dadurch ggf. weniger als die durch die Anmeldegebühr umfassten drei Klassen beanspruchen.


Feld 8b:
Die Geschäftsverteilung der Markenstellen richtet sich nach der jeweiligen Leitklasse der eingereichten Anmeldungen. Als Anmelder haben Sie die Möglichkeit, eine Leitklasse vorzuschlagen, müssen es aber nicht. Ihr Vorschlag ist für die weitere Bearbeitung zwar nicht verbindlich, in aller Regel können wir ihren Vorschlag jedoch berücksichtigen.
Feld 9:

Eine Kollektivmarke ist ein Verbandszeichen, mit dem ein Verband Markenschutz für seine Mitgliedsunternehmen erlangen kann.

Deshalb kommt die Anmeldung einer Kollektivmarke nur für
rechtsfähige Verbände oder juristische Personen des öffentlichen Rechts
in Betracht.

Bei Anmeldung einer Kollektivmarke sind die Vorschriften der §§ 97 ff MarkenG zu beachten.

Die Anmeldegebühr beträgt bei Kollektivmarken EUR 900 (Gebührencode 331 200), einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen; für jede weitere Klasse zusätzlich EUR 150 (Gebührencode 331 400)


Feld 10:

Maßgeblich für die Bestimmung der Priorität bzw. des Zeitrangs einer Marke ist in aller Regel der Tag des Eingangs der Anmeldeunterlagen beim Deutschen Patent- und Markenamt.
Es kann aber in bestimmten Fällen ein früherer Zeitpunkt beansprucht werden:

(1) Ausländische Priorität

Nur wenn Ihre Marke bereits im Ausland angemeldet oder registriert wurde,
haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von 6 Monaten den Zeitpunkt (Anmeldetag!) der ausländischen Voranmeldung deren Anmeldetag für Ihre deutsche Nachanmeldung in Anspruch zu nehmen.
Die Marke muss hierfür allerdings mit der Voranmeldung völlig übereinstimmen! Das Gleiche gilt für die Waren und/oder Dienstleistungen für die eine Priorität in Anspruch genommen wird.

Kreuzen Sie in diesem Fall bitte das Feld "ausländische Priorität" an und nennen Sie den Anmeldetag, den Staat und das Aktenzeichen der ausländischen Voranmeldung.

(2) Ausstellungspriorität

Nur wenn Sie Ihre Marke bereits auf einer Ausstellung gezeigt haben,
und dies nicht länger als 6 Monate zurückliegt,
können Sie den Tag der ersten Zurschaustellung als Prioritätstag in Anspruch nehmen.
Die Ausstellung, auf der Sie Ihre Marke gezeigt haben, muss zu den vom Bundesministerium für Justiz ausgewählten Messen gehören, wie z.B. die "CEBIT 2000". Die in Frage kommenden Ausstellungen werden regelmäßig im Bundesgesetzblatt und der Zeitschrift "Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen" veröffentlicht.
Wenn alle genannten Voraussetzungen vorliegen, kann das Ausstellungsdatum durch Vorlage eines entsprechenden Nachweises, z.B. einer Bestätigung der Messeleitung über die Ausstellung der Marke, für Ihre Anmeldung geltend gemacht werden.

Kreuzen Sie dann bitte das Feld "Austellungspriorität" an und geben Sie den Namen der betreffenden Ausstellung oder Messe, sowie den Tag der erstmaligen Zurschaustellung an.


Feld 11:

Nur wenn Ihre Marke bereits im Ausland in einem Mitgliedsland der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) registriert wurde,
können Sie für Ihre deutsche Nachanmeldung den sogenannten Telle-quelle-Schutz ("so wie sie ist") nach Art. 6 quinquies PVÜ beantragen.
Allerdings können auch diese Anmeldungen beim Vorliegen absoluter Schutzhindernisse zurückgewiesen werden, bzw. nach einem Widerspruchsverfahren wieder gelöscht werden.

Der Telle-quelle-Schutz ist allerdings nur für wenige Anmeldungen relevant. Bitte lassen Sie sich deshalb ggf. von einem Patent- oder Rechtsanwalt beraten.


Feld 12:

Die Gebühr für Ihre Anmeldung ist mit Antragstellung in voller Höhe zu entrichten. Für die Zahlung der Gebühr können Sie eine der auf dem Anmeldeformular aufgeführten Zahlungsweisen wählen.

WICHTIG: Mit der Empfangsbestätigung erhalten Sie eine Gebührenbenachrichtigung. Die darin ausgewiesenen Anmelde- und Klassengebühren, die für Ihre Anmeldung fällig sind, müssen innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung Ihrer Anmeldung gezahlt werden, sonst gilt Ihre Anmeldung ganz oder teilweise als zurückgenommen. Eine weitere Zahlungsaufforderung oder Mahnung erfolgt nicht.

Beachten Sie bitte:
Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilen wollen, benutzen Sie dafür bitte den amtlichen Vordruck. Auf diese Weise können Sie sicherstellen, dass es bei der Zahlungsabwicklungen zu keinen zeitlichen Verzögerungen kommt.

NEU: Gebührenmarken und Schecks sind ab dem 1. Januar 2002 nicht mehr als Zahlungsmittel zugelassen!

WICHTIG: Nach den gesetzlichen Vorgaben verfallen die Anmelde- und Klassengebühren mit der Zahlung und können deshalb (auch im Falle der Zurücknahme oder der Zurückweisung Ihrer Anmeldung wegen bestehender Schutzhindernisse) grundsätzlich nicht mehr zurückgezahlt werden!